Nachhaltigkeit und Offenlegungspflichten Was Sie wissen sollten

Seit einigen Tagen geistern in verschiedenen branchenüblichen Newslettern die Begriffe „EU-Verordnung 2019/2088“, „Nachhaltigkeit“ und „Offenlegungspflichten für Vermittler“ umher. Was es damit auf sich hat und wann Sie als Vermittler aktiv werden müssen, soll der folgende Artikel klären:

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten

Bereits im Jahr 2019 wurde seitens der EU die „Verordnung 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor“ verabschiedet. Ein nationaler Gesetzgebungsakt ist hierfür nicht vorgesehen. Ab 10.03.2021 findet die direkte Anwendung im nationalen Recht statt und bringt auch für viele Vermittler eine Änderung mit sich.

Im Wesentlichen enthält die Verordnung Offenlegungspflichten für verschiedenste Finanzmarktteilnehmer sowie Regelungen zur Taxonomie. Damit möchte die EU ein einheitliches europäisches Klassifikationssystem schaffen, welches eine Beurteilung der Nachhaltigkeit bestimmter wirtschaftlicher Tätigkeiten erlauben soll.

Wer ist betroffen

Zunächst einmal jeder Vermittler, der Finanzprodukte nach IBIP (Insurance-based Investment Products = versicherungsbasierte Anlageprodukte) erbringt. IBIP wird dabei weitgefasst, sodass nicht nur Versicherungsanlageprodukte darunterfallen, sondern prinzipiell alle kapitalisierenden Lebens- und Rentenversicherungsverträge. Rein vom Wortlaut der Verordnung sind bisher § 34f Vermittler nicht von den Offenlegungspflichten betroffen. Allgemein wird davon ausgegangen, dass es sich hier aufgrund der Spezialregelungen in Deutschland um einen Redaktionsfehler handelt und demzufolge bald nachjustiert wird. Da die Verordnung von Finanzmarktteilnehmern spricht, empfehlen wir auch § 34f Vermittlern, bereits jetzt tätig zu werden. Hinweis: Die Verordnung sieht eine Ausnahme für Vermittler vor, welche bis maximal drei Beschäftigte haben, wobei der Begriff „Beschäftigte“ durchaus weit zu verstehen sein sollte und somit auch freie Mitarbeiter oder Teilzeitbeschäftigte mitzuzählen sind.

Was auf die Homepage muss

Artikel 4 der Verordnung beschreibt die Informationen, die Finanzmarktteilnehmer auf ihrer Internetpräsenz zu veröffentlichen haben. Demnach müssen betroffene Berater Informationen darüber bereithalten, Zitat: „ob sie in Anbetracht ihrer Größe, der Art und des Umfangs ihrer Tätigkeiten und der Arten der Finanzprodukte, die Gegenstand ihrer Beratung sind, bei ihrer Anlage- und/oder Versicherungsberatung die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen“ (vgl. Art. 4 (5) a) der Verordnung).

Auch wenn Finanzmarktteilnehmer diese Auswirkungen nicht berücksichtigen, so muss hierüber eine Information erteilt und begründet werden, Zitat: „gegebenenfalls einschließlich Informationen darüber, ob und wann sie beabsichtigen, solche nachteiligen Auswirkungen zu berücksichtigen“ (Art. 4 (5) b) der Verordnung). Wenn Sie als Vermittler Nachhaltigkeitsfaktoren im Vertrieb berücksichtigen, so können Sie Ihre Strategie erläutern; bspw. die Methodik der Produktauswahl oder standardmäßige Ansprache der Kunden bei der Ermittlung des Bedarfs. In diesem Fall sollte auch auf das Thema der Vergütungspolitik im Unternehmen eingegangen werden (vgl. Artikel 5), d.h. ob die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken Einfluss auf die Vergütungspolitik in Ihrem Unternehmen hat.

Berücksichtigen Sie momentan noch keine Nachhaltigkeitsfaktoren, so kann in der Begründung auf der Homepage selbstverständlich auch darauf verwiesen werden. Die Begründung kann z.B. enthalten, dass nach wie vor die technischen Regulierungsstandards der EU (Taxonomie) und damit nachvollziehbare Kriterien fehlen. Sollte sich dieser Zustand jedoch einmal ändern, muss der Text gegebenenfalls angepasst werden. Sie wären also verpflichtet die Entwicklungen in dem Bereich genau zu beobachten.

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute bietet auf seiner Homepage einen kostenlosen Download mit Textbausteinen zu diesem Thema an. Bitte hier klicken.

Wohin es auf die Homepage sollte

Konkrete Vorgaben, wo die Information auf der Homepage veröffentlicht werden muss, gibt es bislang nicht. Am sinnvollsten erscheint es uns, sie demselben Stellenwert beizumessen wie einem Impressum und in dessen Nähe zu veröffentlichen. Damit Wettbewerber keinen Grund zur Abmahnung erhalten, sollten die Angaben weder schwer zugänglich sein, noch in einem Fließtext versteckt werden.

Änderung Erstinformation/Beratungsdokumentation

Aus Artikel 6 der Verordnung ergibt sich weiterhin, dass in den vorvertragliche Informationen Erläuterungen zur Behandlung von Nachhaltigkeitsrisiken gegeben werden müssen. Die Invers wird deshalb entsprechende Änderungen, soweit nötig, sowohl in der Erstinformation als auch der Beratungsdokumentation vornehmen.